Unsere Arbeitskraft ist das Werkzeug, um unseren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Deshalb kommt der Arbeitskraftabsicherung eine besondere Bedeutung zu. Eine Absicherungsmöglichkeit ist die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Was versteht man unter Berufsunfähigkeit?

Im Versicherungsvertragsgesetz § 172 Abs. 2 lautet die Definition so: „Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Wenn man es genau nimmt, ist jedoch nicht der zuletzt ausgeübte Beruf versichert, sondern die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Und das am besten so, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Der Beruf spielt lediglich in der Antragsphase eine Rolle, um die versicherte Person in die passende Berufsgruppe schlüsseln zu können. Schließlich hat jedes Berufsbild ein sehr spezifisches statistisches Risiko, ob eine Berufsunfähigkeit früher, später, häufiger oder seltener eintritt.

Warum ist nun die Tätigkeit entscheidend?

Der Beruf einer Krankenschwester zum Beispiel kann in sehr unterschiedlichen Ausprägungen ausgeübt werden. Ob sie in einem Krankenhaus auf der Intensivstation arbeitet, im OP, bei einem niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin oder aber in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik, die Arbeitsanforderungen sind sehr stark voneinander abweichend. Das sind unterschiedliche körperliche oder psychische Belastungen, Schichtdienste oder Beeinträchtigungen durch Strahlen und Giftstoffe. Bei der Beurteilung einer möglichen Berufsunfähigkeit, wird dann nicht nach dem Beruf Krankenschwester im Allgemeinen abgestellt, sondern im Besonderen, nämlich der zuletzt individuell ausgeprägten Tätigkeit.

Wann liegt denn eine Berufsunfähigkeit vor?

Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Aber folgende stark vereinfachte Darstellung kann als Anhaltspunkt dienen.

Die meisten Bedingungen sehen eine sogenannte 50 Prozent Regelung vor. Das heißt, die versicherte Person muss mindestens zu 50 Prozent außerstande sein, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben. Dieser Nachweis ist ärztlich zu erbringen. Hier ist u.a. eine minutiöse Darstellung des bisherigen Arbeitsalltages mit allen individuellen Tätigkeiten erforderlich, um beurteilen zu können, was noch möglich auszuführen ist und was nicht. Stellt man diese Tätigkeiten nach ihrem individuellen Zeitaufwand ins Verhältnis zum gesamten Tagesverlauf, kann sich hieraus schon ein Indiz ergeben, ob mindesten 50% Einschränkung bestehen.

Zur Erläuterung: Eine Krankenschwester die keine Patienten mehr bewegen, waschen oder pflegen kann, ist wahrscheinlich berufsunfähig, wenn Sie dafür über die Hälfte des Arbeitstages damit beschäftigt war. Schichtpläne, Patientenakten und Medikamentengabe ist jedoch noch möglich.

Aber auch der Verlust von sehr speziellen Fähigkeiten kann ein Indiz sein. Wenn ein Statiker mit gutachterlichen Tätigkeiten keine Objekte mehr betreten kann, wird er wohl schwerlich alles vom Schreibtisch aus leisten können. Auch wenn er nur einmal die Woche auf ein Dach steigen muss, was im Verhältnis zur Wochenarbeitszeit nicht ins Gewicht fällt.

Im Endeffekt ist der Nachweis durch die versicherte Person zu erbringen. Ein gutes Bedingungswerk in der Versicherung erhöht die Chance, die Leistungen eher zu bekommen. Hierbei hilft Ihnen Ihr Experte, sowohl bei der Antragsstellung vor Versicherungsbeginn, als auch bei der Beantragung von Leistungen aus Ihrer Versicherung.