Die Krankenkassen werden ab Januar 2016 ihre individuellen Zuastzbeiträge erhöhen. Dadurch steigen die Beiträge für die Mitglieder zum Teil auf über 16 Prozent. Arbeitnehmer müssen den Zusatzbeitrag, welcher über dem allgemeinen Beitragssatz von 14,5 Pozent liegt, allein aufbringen. Welche Handlungsmöglichkeiten haben Kassenmitglieder jetzt?

Müssen Mitglieder den Zusatzbeitrag akzeptieren?

Diese Frage lässt sich ganz einfach beantworten: Ja, müssen sie!

Aber: Die Anhebung des Zusatzbeitrages kann für Mitglieder auch als Anlass genutzt werden ihr Sonderkündigungsrecht auszuüben. Niemand ist verpflichtet seiner Krankenkasse lebenslang die Treue zu schwören. Im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), Paragraph 175 Absatz 4 ist folgendes geregelt.

Wann informieren Krankenkassen über den Zusatzbeitrag ?

Spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags muss die Kasse all ihre Mitglieder anschreiben und sie auf das Sonderkündigungsrecht und eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Zudem muss sie die Höhe des sogenannten „durchschnittlichen Beitragssatzes“ mitteilen, der jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt wird. Überschreitet der neue bzw. erhöhte Zusatzbeitrag der Kasse diesen „durchschnittlichen Zusatzbeitrag“, muss auch auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Kasse hingewiesen werden. Für 2016 liegt dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,1 Prozent, der durchschnittliche Beitragssatz also bei 15,6 Prozent.

Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben will, muss spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Weist die Krankenkasse auf die oben genannten Punkte zu spät hin, gilt auch eine spätere Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhoben wird.

Wie informieren Krankenkasse über den neuen Zusatzbeitrag?

Zitat: „Soweit Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, ihre Mitglieder mit einem gesonderten Schreiben auf Sonderkündigungs- und Wechselrechte hinzuweisen, ist der Hinweis schriftlich an jedes einzelne Mitglied zu richten. Den Anforderungen an ein gesondertes Schreiben entspricht es nicht, eine individualisierte schriftliche Information anderen Medien (etwa der Mitgliederzeitschrift) beizulegen (z.B. als „Einlieger“ oder innen angeheftetes Schreiben). Der Hinweis muss eindeutig, vollständig und verständlich sowie klar erkennbar sein. Er soll nicht mit Werbeaussagen verbunden werden, soweit ausnahmsweise gleichwohl eine Verbindung erfolgt, ist der Hinweis klar von Werbeaussagen abzugrenzen und muss erkennbar den wesentlichen Bestandteil des Schreibens ausmachen, er darf nicht in kleinerer Schriftgröße verfasst sein. Krankenkassen dürfen Mitgliedern, die von ihrem Sonderkündigungsrecht in Ansehung der Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags oder -beitragssatzes Gebrauch machen wollen, keine Geldprämien für den Fall anbieten, dass sie von einem Krankenkassenwechsel Abstand nehmen. eine solche Koppelung von „Halteprämien“ und Zusatzbeiträgen bzw. Beitragssätzen ist unzulässig.“ Quelle: Gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der GKV in der Fassung vom 11. November 2015

Wie findet das Mitglied nun eine günstigere oder leistungsstärkere Krankenkasse?

Neben den Beitragssätzen sollten auch die kassenindividuellen Mehrleistungen und Bonusmodelle darüber entscheiden, welche Kasse besser geeignet ist. Hier empfielt sich das Portal gesetzliche Krankenkassen.de . Dort kann man seine Präferenzen ankreuzen, einen individuellen Vergleich erstellen und einen Kassenwechsel beantragen.

Bei Fragen stehe ich Ihnen als Fachmann natürlich gern zu Verfügung.

 

 

Datenschutz
TPV Finanz, Inhaber: Torsten Priesemann (Firmensitz: Deutschland), würde gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl:
Datenschutz
TPV Finanz, Inhaber: Torsten Priesemann (Firmensitz: Deutschland), würde gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl: