„Früher hieß es ›Heim ins Reich!‹Heute muss es heißen: ›Reich ins Heim!‹“
* © Dr. rer. pol. Gerhard Kocher – (*1939), Schweizer Politologe und Gesundheitsökonom

Die Pflegepflichtversicherung:

Die Pflegepflichtversicherung, auch Soziale Pflegeversicherung genannt, wird im Sozialgesetzbuch Elftes Buch SGB XI geregelt. Die in der privaten Krankenversicherung angesiedelte Private Pflegepflichtversicherung beinhaltet identische Leistungen und lehnt sich an das SGB XI an.

Die Finanzierung:

Die Beiträge werden durch die jeweilige Krankenkasse oder private Krankenversicherung vereinnahmt. Bei der Sozialen Pflegepflichtversicherung wird ein einheitlicher Beitragssatz erhoben, lediglich Kinderlose müssen einen Zuschlag ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zahlen, bzw. Arbeitnehmer in Sachsen als Ausgleich für den Feiertag „Buß- und Bettag“. Bei der Privaten Pflegepflichtversicherung ist ein Tarifbeitrag zu zahlen, welcher nach Eintrittsalter berechnet wird und in etwa gleich bei allen Versicherern ist.

Die Leistungen:

Die Pflegeversicherung bietet Leistungen in Form von Sachleistungen, Pflegegeld oder einer Kombination aus beidem. Dabei wird unter ambulanter (häuslicher), teilstationärer und vollstationärer Pflege unterschieden. Des Weiteren werden auch Kosten für Pflegehilfsmittel, Pflegevertretung, wohnungsumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegeberatung und Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen übernommen. Auch hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, das heißt die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein und dürfen nicht das Maß des Notwendigen übersteigen.

Leistungseinstufung:

Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder das Vorhandensein von Funktionsstörungen entscheidend. In sechs Modulen, welche mit unterschiedlicher Wertigkeit in die Beurteilung eingehen, wird seit 2017 überprüft, ob erforderliche Fähigkeiten noch vorhanden sind und ob damit verbundenen Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können. Nach Auswertung gemäß einer Bewertungssystematik erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.   Die Begutachtung  wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder über Medicproof als Dienstleister der privaten Pflegeversicherungen (PKV Verband) vorgenommen.

Nachteile:

Da die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung weit unter dem tatsächlichen Finanzbedarf von ambulanter oder stationärer Pflege liegen, sind Versicherte regelmäßig mit Eigenleistungen konfrontiert. Da diese auch von den Familienangehörigen eingefordert werden, wenn das eigene Einkommen nicht ausreichend ist oder kein Vermögen vorhanden, sind Kinder aufgrund der Unterhaltspflicht „haftbar“ zu machen. Dem kann mit privater Vorsorge wie z.B. einer Pflegezusatzversicherung begegnet werden.

Pflegezusatzversicherung