* © Dr. rer. pol. Gerhard Kocher – (*1939), Schweizer Politologe und Gesundheitsökonom
Die Private Krankenversicherung
Im Gegensatz zur GKV, deren Leistungen durch das 5. Sozialgesetzbuch SGB V sowie deren Satzungen geregelt sind, und deren Kostenträger die Krankenkassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften auftreten, sind die Leistungen der PKV privatrechtlicher Natur. Kostenerstatter sind hier Versicherungsaktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Der Versicherungsvertrag
Der Vertrag basiert auf dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, MB/KK) und den Tarifbedingungen (TB/KK). Die Versicherer gehören dem Verband der Privaten Krankenversicherer e.V. an. Durch die privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer besteht Rechtssicherheit für die gesamte Vertragslaufzeit.
Die Finanzierung
Die Prämien richten sich nach dem Prinzip der Individualversicherung. Das heißt die Höhe ist abhängig von Eintrittsalter, bis zum 21.12.2012 nach Geschlecht (BISEX), Gesundheitszustand und Leistungsumfang des gewählten Tarifes. Der Versicherer ist berechtigt bei Vorerkrankungen einen sogenannten Risikoausgleichbetrag zu verlangen, in seltenen Fällen auch einen Leistungsausschluss. Ein Kontrahierungszwang besteht nur im Basistarif, er kann einen Antrag auch ablehnen. Anders als in der GKV werden keine aktiven oder passiven Einkommensbestandteile bei der Prämie berücksichtigt. Auch wird die Prämie nicht aufgrund individueller Inanspruchnahme erhöht. Dies geschieht im Rahmen der Beitragsanpassung (§8b MB/KK), wenn sich die Leistungsausgaben durch häufigere Inanspruchnahme von med. Leistungen oder durch eine höhere Lebenserwartung aller im Tarif Versicherten gegenüber den Einnahmen um mind. 5% erhöhen. Arbeitnehmer erhalten bis zur maximalen Höhe des Anteils den ein GKV-Versicherter als freiwilliges Mitglied bekäme einen Zuschuss. Dabei ist zu beachten, dass für jede versicherte Person ein individueller Beitrag zu leisten ist, es gibt keine Beitragsfreiheit für Familienmitglieder wie die nichtarbeitende Ehefrau oder Kinder. Mittlerweile gibt es aber auch Tarife, die eine Beitragsfreiheit in den ersten 6 Monaten bei Bezug des Elterngeldes bieten.
Beiträge im Alter
Oft wird behauptet, dass die PKV im Alter unbezahlbar wäre. Für einzelne Extrembeispiele, welche undifferenziert in den Medien dargestellt werden, mag dies gelten. Tatsache ist, dass in der PKV im Gegensatz zur GKV Altersrückstellungen gebildet werden. Diese sind vom Gesetzgeber über das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 150 VAG) und die Kalkulationsverordnung (KalV) vorgeschrieben. Ziel dabei ist es, dass Versicherte ab dem 65. Lebensjahr keine Beitragsanpassungen mehr bekommen. Mittlerweile beträgt das Gesamtvolumen an Altersrückstellungen im PKV Verband rund 255 Mrd. EUR (Stand 2019). Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, dass der Versicherte (seit dem 01.01.2009) ab dem 55. Lebensjahr in den Basistarif, bzw. vorher Versicherte in den Standardtarif wechseln dürfen. Diese, am Leistungsniveau der GKV angepasste Tarife, dürfen nicht mehr als der Höchstsatz in der GKV kosten. Zusätzlich können langjährig Versicherte auf Beitragsentlastungen aus der Altersrückstellung erwarten. Zusätzlich bieten die Versicherer sogenannte Altersentlastungstarife an. Diese dienen dazu, die Beiträge ab dem Alter 67 um einen garantierten EURO-Betrag zu senken. Für Arbeitnehmer besonders interessant, da diese Tarife arbeitgeberzuschussfähig sind. Bezieher einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten ebenfalls einen Zuschuss.