Private Krankenversicherung oder Pauschale Beihilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung? Diese Frage möchte ich hier gern beantworten.

Falls Du Beamtenanwärter oder gleich verbeamtet wirst, bringt das häufig die Frage mit sich, welche Krankenversicherung für Dich denn die Beste wäre, die Private Krankenversicherung oder die Pauschale Beihilfe. Die Pauschale Beihilfe ist in den Bundesländern Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg und Thüringen bereits Praxis, in Nordrhein-Westfalen geplant und ab 2024 auch neu in Sachsen.

Worin liegt der Unterschied in der Beihilfe und pauschale Beihilfe?

Die bisher gängige und allseits bekannte Form der Beihilfe ist die, dass Dein Landesherr bzw. der Bund sich an Deinen Krankheitskosten zu 50, 70 oder 80 beteiligt. Der Prozentsatz ist vom jeweiligen Landes- (Bundes-) Recht und Deiner familiären Situation abhängig. Die Differenz zu den 100 % der medizinischen Behandlungskosten musst Du privat bei einem Krankheitskostenversicherer, kurz einem PKV-Anbieter, absichern. Damit bist Du Privatpatient, egal ob in der ambulanten, stationären oder zahnärztlichen Behandlung.

Bei der Pauschalen Beihilfe leistet Dein Dienstherr pauschal 50% zum Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, so wie Du es von einem Angestellten in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst kennst. Damit bist Du kein Privatpatient mehr sondern Du bist Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht die Beihilfeverordnung und Dein privater Krankenversicherer regeln jetzt was versichert ist und in welcher Höhe, sondern das Sozialgesetzbuch V, welches den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen regelt. Du bist jetzt Kassenpatient.

Theoretisch kann sich der Dienstherr auch pauschal zu 50% an einer privaten Vollkostenversicherung beteiligen. Das überzeugt deshalb nicht, weil diese Form spätestens bei Familienzuwachs die teuerste Variante wäre.

Besser Privatpatient oder Kassenpatient?

Hier über das unterschiedliche Leistungsniveau zwischen GKV und PKV zu schreiben, würde den Rahmen des Beitrags sprengen. Dazu gibt es bereits Artikel, auf die ich verweisen kann.

Aber auch die Beihilfeverordnung Sachsen beinhaltet Leistungen, für die die GKV, respektive für die Pauschale Beihilfe entsprechend nicht leistet.

Hierzu zählen z.B :

  • Honorarerstattungen für Ärzte und Zahnärzte bis zum Höchstbeitrag der Gebührenordnung (GOÄ/GOZ). Damit können auch Behandler ohne Kassenzulassung aufgesucht werden bzw. Behandlungstermine früher vereinbart werden.
  • Erstattung von Heilpraktikerleistungen
  • ggf. Anspruch auf Wahlleistungen und Zweibettzimmerzuschlag (je nach Bundesland)
  • im begrenzten Maße kieferorthopädische Leistungen auch für Erwachsene
  • in begrenztem Maße implantologische Leistungen
  • Sehhilfen

Was zahlst Du in der PKV, was zahlst Du in der GKV?

Gehen wir nun auf die finanzielle Komponente ein. Diese beinhaltet jedoch nicht alle Gesundheitskosten, weil neben dem monatlichen Beitrag, den Du zu entrichten hast, auch noch alle Zuzahlungen und Eigenanteile hinzu zu rechnen sind. Mögliche Beitragsrückerstattungen von bis zu 3 oder mehr Monatsbeiträgen bei Leistungsfreiheit (gibt es nur in PKV- Beihilfetarif) bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Folgende Rechenbeispiele gemäß Beamtenbesoldung Sachsen für Dich:

ANMERKUNG: Alle Berechnungen gehen davon aus, dass der Ehepartner selbst versichert ist. Auf die Möglichkeit einer kostenfreien Mitversicherung in der GKV oder als berücksichtigungsfähiger Angehöriger über die Beihilfe, ist aus Gründen der einfachen Darstellung bewusst verzichtet worden.Eventuelle Risikozuschläge aus medizinischen Gründen sind in der Privaten Krankenversicherung nicht berücksichtigt worden.

Fall 1

ledig, keine Kinder, 25 Jahre, A8.2 : 2.749,74 EUR

Beispiel AOKplus

Krankenversicherung: 14% (ohne Krankengeldanspruch) plus 1,5% Zusatzbeitrag = 426,20 EUR

Pflegepflichtversicherung 4% = 109,99 EUR

Summe: 536,19 EUR

Davon zahlt die Pauschale Beihilfe 50%, verbleiben 268,10 EUR

Beispiel Barmenia:

Krankenversicherung 50%, Zweibettzimmer, Beihilfeergänzung = 284,83 EUR

Fall 2

ledig, 1 Kind, 30 Jahre, A13.3 Plus Familienzuschlag = 4.531,89 EUR

Krankenversicherung: 14% (ohne Krankengeldanspruch) plus 1,5% Zusatzbeitrag= 702,44 EUR

Pflegepflichtversicherung 3,4% = 154,08 EUR

Davon zahlt die Pauschale Beihilfe 50%, verbleiben 428,26 EUR

Beispiel Barmenia:

Mutter: Krankenversicherung 50%, Zweibettzimmer, Beihilfeergänzung

Kind: Krankenversicherung 20%, Zweibettzimmer, Beihilfeergänzung = 325,08 EUR

Fall 3

verheiratet, 2 Kinder 35 Jahre A13.8 Plus Familienzuschlag = 5.626,76 EUR

Krankenversicherung: 14% (ohne Krankengeldanspruch) plus 1,5% Zusatzbeitrag= 773,06 EUR

Pflegepflichtversicherung 3,4% = 169,58 EUR EUR

Davon zahlt die Pauschale Beihilfe 50%, verbleiben 471,32 EUR

Beispiel Barmenia:

Mutter: Krankenversicherung 30%, Zweibettzimmer, Beihilfeergänzung

Kind 1: Krankenversicherung 20%, Zweibettzimmer, Beihilfeergänzung

Kind 2: Krankenversicherung 20%, Zweibettzimmer, Beihilfeergänzung = 316,04 EUR

Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 EUR (2023) in der GKV steigt der Beitrag nicht mehr.

WICHTIGER HINWEIS:

Als GKV-Versicherter (Pauschale-Beihilfe) müsstest Du die fehlenden Leistungen (siehe Beihilfeverordnung) über Zusatztarife aus Deinem Netto-Einkommen hinzu versichern. Diese Prämien sind nicht über den Dienstherrn zuschussfähig! Der Mehrbeitrag würde sich für Dich zwischen 50-60 EUR im Monat als Erwachsener belaufen, für ein Kind jeweils etwa 25-30 EUR.

Und jetzt noch ein Beispiel für eine untere Besoldungsgruppe:

Fall 4

verheiratet, 2 Kinder 35 Jahre A5.3 Plus Familienzuschlag = 2.882.78 EUR

Krankenversicherung: 14% (ohne Krankengeldanspruch) plus 1,5% Zusatzbeitrag= 446,83 EUR

Pflegepflichtversicherung 3,4% = 98,01 EUR

Davon zahlt die Pauschale Beihilfe 50%, verbleiben 272,42 EUR

Beispiel Barmenia

der Beitrag entspricht dem Fall 3 = 316,04 EUR

Fazit der finanziellen Betrachtungen?

Dein Eigenbeitrag bei der Nutzung der Pauschalen Beihilfe ist abhängig vom Einkommen. Die Spreizung liegt in meinen Fallbeispielen zwischen 272,42 EUR bis 471,32 EUR. Derzeit ist der Höchstbeitrag aufgrund der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze auf die 471,32 EUR gedeckelt. Da jedoch das finanzielle Defizit der gesetzlichen Krankenkassen immens ist, kann dieser Beitrag nach Planungen des Bundesgesundheitsministeriums um über 40% steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze soll nämlich an die der Gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Hinzu kommt noch steigender kassenindividueller Zusatzbeitrag, ebenfalls angekündigt.

Bitte beachte auch die von Dir zu zahlenden Eigenbeteiligungen und die bereits erwähnten Zusatzversicherungen, um die Absicherung auf PKV-Niveau, respektive Beihilfeverordnung, anzuheben.

Dem gegenüber stehen Versicherungsprämien zwischen 284,83 EUR und 325,08 EUR in der PKV.

Was kommt 2024?

Hier wird sich die finanzielle Vorteil für die Beihilfe und der privaten Beihilfeversicherung noch weiter verbessern, zuungunsten der Pauschalen Beihilfe. Denn die Beihilfesätze für Kinder und Elternteile mit Kind verbessern sich nochmals. Der Eigenanteil für Dich wird dadurch noch geringer. Bei der Pauschalen Beihilfe wird es dagegen keine finanziellen Entlastungen geben.

Gibt es noch weitere finanzielle Leistungen ab dem 1 Januar 2024?

Ja! Mit § 80b SächsBG kann ab 1. Januar 2024 ein ergänzender Beitragszuschuss für berücksichtigungsfähige Angehörige gezahlt werden, wenn eine beihilfekonforme private Krankenversicherung besteht. Voraussetzung für den ergänzenden Beitragszuschuss für berücksichtigungsfähige Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ist, dass der Ehegattengrenzbetrag nicht überschritten wird. Dieser liegt im Kalenderjahr 2024 bei 18.504 EUR. Dabei wird der Durchschnitt des Gesamtbetrags der die Einkünfte nach § 2 Abs.3 EStG der drei vorangegangenen  Kalenderjahre herangezogen.

Die Beträge liegen bei:

  • bis zu 104,00 EUR mtl. für berücksichtigungsfähige Erwachsene und
  • bis zu 21,45 EUR mtl. für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Einen Vorteil hat die Pauschale Beihilfe noch!

Wenn aufgrund Ehescheidung der berücksichtigungsfähige Angehörige sich anschließend selbst versichern muss, kann er das nur über eine Vollversicherung in der PKV. Die GKV bleibt ihm verschlossen, so lange er nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehört, z.B durch eine Anstellung. Der PKV-Beitrag könnte dann von vormals 30% auf 100% steigen. Das Problem ist der Politik bekannt, geändert wurde es jedoch bis heute nicht. Wenn der Partner jedoch in der GKV mitversichert war, kann er als Freiwilliges Mitglied in der GKV verbleiben. Der Beitrag richtet sich dann nach dessen Einkommen bzw. er zahlt den Mindestbeitrag.

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