Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist wie die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Absicherung der Arbeitskraft und damit des Einkommens. Sie sorgt dafür, dass der Beamte auch im Falle von Krankheit oder Invalidität und folgender Dienstunfähigkeit sich und seine Familie versorgen kann.

Die Dienstunfähigkeitsversicherung im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Begriff allgemeine Dienstunfähigkeit stammt aus dem Beamten- und Beamtenversorgungsgesetz. Ganz einfach ausgedrückt ist das die Berufsunfähigkeit des Beamten. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Diesntunfähigkeit (kurz DU) fällt aus medizinischer Sicht der Amtsarzt. In der BU ist das der behandelnde Facharzt und ggf. weitere hinzugezogene medizinische Gutachter.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung beinhaltet im Vertragswerk bei einigen Versicherern, die sich auf das Beamtenklientel spezialisiert haben, eine sogenannte „DU-Klausel“. Im Leistungsfall wird dadurch der Prüfungsprozess abgekürzt. Liegt nach amtsärztlichen Gutachten eine allgemeine Dienstunfähigkeit vor, leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung ohne weitergehende Prüfung. Für den Beamten eine erhebliche Erleichterung die Rente aus seiner Dienstunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Einige wenige Anbieter leisten bereits bei einer sogenannten „Teil-Dienstunfähigkeit“. Übersetzt: Der Beamte wird nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, sondern seine Dienstzeit wird verkürzt. Die daraus resultierende Verringerung seiner Bezüge wird über die Teil-DU-Rente teilweise ausgeglichen.

Beantragung einer Dienstunfähigkeitsversicherung – ein Praxisfall mit Happy End

Mein Kunde macht gerade eine Ausbildung zum Kriminalrat bei der Bundespolizei. Als Beamter auf Probe habe ich ihn im vergangenen Jahr bereits privat versichern dürfen. Jetzt stand das Thema Dienstunfähigkeitsversicherung an, schließlich hat er keinerlei Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Sollte er die Probezeit nicht bestehen, wäre die Berufsunfähigkeit (oder Dienstunfähigkeit) für ihn eine finanzielle Katastrophe.

Im Unterschied zur privaten Krankenversicherung läuft die medizinische Risikoprüfung unter anderen Gesichtspunkten ab. Dem Versicherer fokussiert sich nicht auf mögliche Behandlungskosten, sondern auf das Risiko eines Ausfalls der Arbeitskraft auf lange Sicht. Folglich war das Ergebnis der Risikoprüfung ein anderes. In meinem Fall wollte der BU-Versicherer den Vertrag nur mit einer Ausschlussklausel annehmen, die auf vorhandene Allergien auf Pollen, Tierhaare, Schimmelpilze und Hausstaubmilben basierte. Schließlich sind Erkrankungen der Haut, Schleimhaut und Atemwege nicht selten Folge dieser Allergie.

Die Ausschlussklausel – ein Instrument der Versicherer das Risiko zu begrenzen

Ausschlussklausel 1 300x129 - Die Dienstunfähigkeitsversicherung – Sinn, Beantragung und Risikoprüfung

Besondere Vereinbarungen (Vertragsklauseln)
In Ergänzung der beiliegenden maßgebenden Versicherungsbedingungen ist vereinbart, dass
alle Allergien an Haut (inkl. Neurodermitis, atopisches Ekzem) und Schleimhäuten (z.B. Bronchien) sowie
allergische und entzündliche Atemwegserkrankungen einschließlich der daraus resultierenden Veränderungen
des Lungengewebes (Emphysem) und des Herzens (Cor pulmonale)
einen Leistungsanspruch aus der Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung nicht bedingen und bei der
Feststellung der Dienstunfähigkeit bzw. der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen
gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben.

Wie konnte ich meinem Kunden helfen, diese Ausschlussklausel zu vermeiden?

Hier zeigt sich, dass ein Experte mit einem umfangreichen Netzwerk an erfahrenen Maklerkollegen eminent wichtig ist. Zusammen mit den Berufskollegen aus dem PremiumCircle ersannen wir eine Strategie. Mit dieser und einer geschickten Argumentationskette überzeugte ich den Beamtenversicherer von der negativen Tragweite dieser Klausel für den Antragsteller. Und obwohl auch der Rückversicherer ein Wörtchen mitzureden hat, konnte ich für meinen Kunden einen Sieg erkämpfen. Der Versicherer verzichtet nun komplett auf die Klausel im Vertrag.

Fazit:

Sowohl dem Antragsteller als auch mir allein wäre dieser „Sieg“ nicht gelungen. Nur gemeinsames Wissen und ein Expertenstatus führen zu diesem Ergebnis.

Vielleicht sind Sie der nächste Antragsteller, dem ich helfen kann. Buchen Sie jetzt einen Termin!

 

Datenschutz
TPV Finanz, Inhaber: Torsten Priesemann (Firmensitz: Deutschland), würde gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl:
Datenschutz
TPV Finanz, Inhaber: Torsten Priesemann (Firmensitz: Deutschland), würde gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl: